Fotografie und Grafikdesign | Bremen | Germany
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2024 (Stand Januar 2024)
I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsgegenstand bei privaten und/oder gewerblichen Auftraggebern. Sie gelten ab dem Zeitpunkt einer schriftlichen Auftragserteilung und stellen die Vorraussetzung für eine erfolgreich zustande gekommene Leistungsanfrage. Angebote, Kostenpläne und vertragliche- wie schriftliche Absprachen/Auskünfte, werden ausschließlich unter Einhaltung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, erstellt und vereinbart.
2. Aufnahmen im Sinne dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
3. Es ist nicht erlaubt, von der Fotografin genannte Passwörter weiterzugeben.
4. Alle Vereinbarungen, Konditionen, Bestellungen und wichtige Abreden für das Fotoshooting, werden ausschließlich in schriftlich per Email vereinbart.
5. Die Shootingzeit wird inklusive Pausen gerechnet.
II. Urheberrecht

1. Der Urheberin steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des deutschem Gesetzbuch § 106 Urheberrechtsgesetz zu. Das Urheberrecht ist unverkäuflich, lediglich Nutzungsrechte kann der Urheber Dritten einräumen oder verkaufen. Die auftraggebende Person bezahlt das Honorar der Urheberin und erhält damit nur das einfache Nutzungsrecht an den Aufnahmen. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet, dass die auftraggebende Person die Fotos nur für eigene, private Zwecke im überschaubaren Maße verwenden darf. Die einfachen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Honorars inkl. Extras der Urheberin an die auftraggebende Person über. Ein Verkauf und/oder die Übertragung der Nutzungsrechte durch die auftraggebende Person an Dritte ist ausgeschlossen. Eine Weitergabe von zusätzlichen Rechten, bedarf der besonderen und schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Zahlung.
2. Die auftraggebende Person hat nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes kein Recht, die Fotos zu vervielfältigen (im überschaubaren Maße) und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte durch Zahlung des gesamten Honorars an die Urheberin übertragen worden sind.
3. Die Urheberin hat nach §13 Urheberrechtsgesetz das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk. Die Urheberin kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
4. Die auftraggebende Person darf die Fotos der Fotografin nicht verändern oder durch Dritte verändern lassen.
5. Das Urheberrecht beinhaltet, dass die Urheberin die Aufnahmen für ihre eigenen Zwecke zeitlich, örtlich uneingeschränkt nutzen darf. Um Ihren auftraggebenden Personen entgegen zu kommen, fragt die Urheberin jedoch vorher die auftraggebende Person und veröffentlicht nur Fotos aus dem Fotoshooting, die von der auftraggebenden Person dafür schriftlich, durch einen gesonderten Freigabenvertrag, freigegeben wurden. Dieser gesonderte Fotofreigabenvertrag wird der auftraggebenden Person nach Fertigstellung aller Fotobearbeitung, dem Foto-Datentrensfer, per Email als PDF zugeschickt und ist Bestandteil des Shooting-Vertrages. Die auftraggebende Person ist dazu verpflichtet, diesen Freigabenvertrag innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt und unterschrieben an die Urheberin zurückzuschicken. Diese Erlaubnis gilt dann zeitlich, örtlich und zweckmäßig uneingeschränkt. Mit Unterschrift des Vertrages, erkennt die auftraggebende Person diese Regelung an. Die auftraggebende Person hat jedoch nach DSGVO 2018 das Recht auf Widerruf der Veröffentlichung. Der Widerruf muss schriftlich an die Urheberin erfolgen. Die Urheberin hat in diesem Fall jedoch das Recht, Schadensersatz in Rechnung zu stellen, weil sie die Aufnahmen dann nicht mehr für sich verwenden kann. Außerdem kann sie ebenfalls eine Rechnung über den zusätzlichen Aufwand der Entfernung der Aufnahmen aus der Öffentlichkeit stellen. Wenn Fotos bereits gedruckt wurden, muss die Urheberin die Druckerzeugnisse nicht zurück rufen (z.B. Flyer, Visitenkarten etc.), ist aber dazu verpflichtet, die Aufnahmen in Zukunft nicht wieder zu verwenden.
6. Die Fotografin wird der auftraggebenden Person zeitnah nach dem Fotoshooting alle techn./opt. einwandfreien, unbearbeiteten Fotos in kleiner Auflösung, nur zur Auswahl der zu bearbeitenden Fotos, in Form eines Übersichts-PDF’s per Downloadlink zur Verfügung stellen. Diese Fotos aus der Übersicht darf die auftraggebende Person nicht veröffentlichen.
7. Geschäftlich auftraggebende Personen/Firmen sind verpflichtet, das Urheberrecht auf Namensnennung der Fotografin einzuhalten.
8. Bei geschäftlich auftraggebende Personen/Firmen hat die Urheberin nach gesetzlichem Urheberrecht die Möglichkeit, die Fotos zu veröffentlichen oder für ihre eigenen Zwecke zu nutzen. Dies gilt zeitlich und örtlich uneingeschränkt.
9. Die Entwürfe und Reinzeichnungen bei Grafikdesign-Aufträgen, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diesen Punkt hat der Auftraggeber der Designerin zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
10. Will die geschäftlich auftraggebende Person/Firma in Bezug auf grafische Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin.
III. Leistung, Leistungsstörung, Vergütung, Stornierung, Ausfallhonorar

1. Für die Herstellung der Aufnahmen wird von der Fotografin ein Honorar berechnet. Nebenkosten (Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Locationmieten etc.) sind von der auftraggebenden Person selbst zu tragen und direkt abzugelten.
2. Die Fotografin arbeitet nur gegen gesamte Vorkasse auf Rechnung. Sobald die auftraggebende Person das Angebot der Fotografin durch Bestätigen des Bestätigungslinks angenommen hat, kommt es zu einer verbindlichen Buchung (Vertragsschluss). Die Fotografin stellt nach Annahme des Angebotes eine Rechnung, die dann sofort fällig ist. Sobald der vom Auftraggeber gezahlte Betrag auf dem Konto der Fotografin eingegangen ist, bekommt der Auftraggeber von der Fotografin eine Auftragsbestätigung per Email. Nach der Zahlung wird der Termin vereinbart und schriftlich von der Fotografin bestätigt. Die auftraggebende Person erhält außerdem den Shootingvertrag zur Voransicht per Email, die Motivvorschläge und ein Info-PDF, worin alles Wichtige für die Vorbereitung des Shootings steht. Ein Nichterscheinen am Shootingtag oder ein Shootingabbruch entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, da vorab schon Leistungen von der Fotografin erbracht wurden (Beratung, Angebot, Rechnung, Auftrags- und Terminbestätigung, Vertrag schreiben, Termin frei halten, Ideen finden, präsentieren, evtl. Locationrecherche etc.) und der Restbetrag als Ausfallhonorar einbehalten wird.
3. Bestellungen für extra Fotobearbeitungen, die nicht im Preis inbegriffen sind, bedürfen eines erneuten Angebotes der Fotografin an die auftraggebende Person und muss ebenfalls per Bestätigungslink von der auftraggebenden Person bestätigt werden. Dies gilt dann als weiterer Vertragsabschluß und ist zahlbar vor Bearbeitungsbeginn per Überweisung.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, verbleiben die Fotos im Besitz der Fotografin und es gibt keine Verpflichtung, diese vorzeitig herauszugeben.
5. Tritt im Vorfeld (vor dem Shootingtermin) ein Fall ein, wo sich die Fotografin genötigt fühlt, das Shooting aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Email-Terror, Telefon-Terror, sexuelle Belästigung, Beschimpfungen etc.), absagen zu müssen, steht es der auftraggebenden Person nicht zu, die bereits gezahlten Leistungen an die Fotografin zurück zu fordern oder andere Ersatzansprüche wie z.B. bereits gebuchte Reisekosten/Hotelkosten in Rechnung zu stellen. Die Fotografin sieht diese bereits an sie entrichteten Zahlungen als Honorar für ihre bereits erbrachte Arbeit im Vorfeld und als Schadensersatz, da sie den Termin für den Auftraggeber frei gehalten, andere Shootings darum evtl. abgesagt oder verschoben hat und als Schmerzensgeld für etwaige Belästigungen durch die auftraggebende Person. Bereits gebuchte Locations zahlt die auftraggebende Person dannr trotzdem, falls diese nicht kostenlos abgesagt werden können. Leider bin ich durch Erfahrung dazu gezwungen, dies in meine allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Ich bitte um Verständnis.
6. Wird die, für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Die Fotografin erhält ebenfalls für evtl. Wartezeiten, die die auftraggebende Person verursacht, das entsprechend zusätzliche Stundenhonorar.
7. Terminverschiebungen müssen von beiden Vertragsseiten frühst möglich erfolgen. Falls die auftraggebende Person den Termin verschiebt und damit eine Locationbuchung verbunden ist, die nicht mehr kostenfrei verschoben werden kann, trägt die auftraggebende Person die Kosten.
8. Ab der zweiten Terminverschiebung durch den Auftraggeber, berechnet die Fotografin, zusätzlich zum Honorar, ein Ausfallhonorar in Höhe von 140,00 Euro. Mehrfache Terminverschiebungen sind für die Fotografin geschäftsschädigend, weil sie den Termin für den Kunden frei gehalten, sich auf das Shooting meist intensiv vorbereitet und diesen Termin meist nicht mehr so schnell durch ein anderes Shooting ausgleichen kann, da die Fotografin nur nach fester Terminvereinbarung arbeitet und keine Laufkundschaft hat.
9. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. In der Regel sind es 1 - 4 Wochen, je nachdem, wie viel die Fotografin gerade zu tun hat und wie groß das Auftragsvolumen ist. Doch dies ist nicht bindend. Hat die auftraggebende Person einen festen Fertigstellungstermin, so ist dieser vor dem Shooting der Fotografin schriftlich mitzuteilen, damit sie sich darauf einstellen und ihn vorher noch mit der auftraggebenden Person besprechen kann.
10. Bei Krankheit oder außerplanmäßigen Beeinträchtigungen der Fotografin, hat der Auftraggeber kein Recht darauf, auf den Shootingtermin zu bestehen, das Shooting zu Ende zu bringen oder, dass die von der auftraggebenden Person beauftragten Fotos trotzdem direkt weiter bearbeitet werden. Die Fotografin wird sich nach ihren dann bestehenden Möglichkeiten bemühen, die Leistungen so bald als möglich zu erbringen oder einen neuen Shootingtermin zu vereinbaren, wo die (restlichen) Fotos gemacht werden können. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, da vorab schon Leistungen erbracht wurden.
11. Bei technische Problemen (z.B. spontaner Ausfall von technischen Geräten, die für das Shooting erforderlich sind), hat die auftraggebende Person kein Recht, das Shooting zu Ende zu bringen oder, dass die von ihm beauftragten Fotos trotzdem direkt weiter bearbeitet werden. Die Fotografin wird sich nach Möglichkeit bemühen, die Leistungen so bald als möglich zu erbringen oder einen neuen Shootingtermin zu vereinbaren, wo die restlichen Fotos gemacht werden können. Eine Rückzahlung ist auch in diesem Fall ausgeschlossen.
12. Bei Datenverlust, sei es durch höhere Gewalt, Wasser-Blitz- oder Feuer-Schaden, techn. Probleme, Defekt von techn. Geräten, Einbruch, Diebstahl etc., ist die Fotografin nicht ersatzpflichtig. Rückzahlungen sind ausgeschlossen.
IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Fotografin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Wenn das Shooting auf Wunsch der auftraggebenden Person, auf einem Gelände abgehalten wird, welches bautechnisch nicht ganz sicher ist, so übernimmt die auftraggebende Person bei Zusage und mit Zahlung der Rechnung, die Risiken auf eigene Gefahr. Die Fotografin ist für diesen Fall frei von Ersatzansprüchen für Leib, Leben und weiteren Schäden.
3. Werden für das Fotoshooting Motive von der auftraggebenden Person gewünscht, die evtl. eine Gefahr/Schäden für Leib, Leben oder andere Schäden des Auftraggebers zur Folge haben könnten, ist die Fotografin für diesen Fall frei von Ersatzansprüchen für Leib, Leben und weitere Schäden.
4. Werden für das Fotoshooting Motive mit lebendigen Tieren vom Auftraggeber gewünscht, die evtl. eine Gefahr für Leib, Leben oder andere Schäden des Auftraggebers zur Folge haben könnten, ist die Fotografin für diesen Fall frei von Ersatzansprüchen für Leib, Leben und weitere Schäden.
5. Die Designerin haftet bei Grafikdesignprojekten nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System der auftraggebenden Person/Firma entstehen.
6. Bei Grafikdesignprojekten übernimmt die auftraggebende Person/Firma jegliche Gewähr für Texte/Textinhalte und Aussage (bildlich oder textlich) des Projektes. Die Designerin übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Druckdaten und ebenfalls nicht für die Druckergebnisse, wenn sie keine Produktionsüberwachung von der auftraggebenden Person/Firma beauftragt bekommt. Nach Freigabe der Produktionsdaten durch die auftraggebende Person/Firma, trägt allein die auftraggebende Person/Firma das Risiko für inhaltliche Fehler.
7. Soll die Designerin die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und die auftraggebende Person/Firma darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Designerin die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt der Druckerei entsprechende Anweisungen. Entscheidet sich die auftraggebende Person/Firma, bei der Produktionsüberwachung nicht anwesend zu sein, kann sie auch keine späteren Ansprüche geltend machen.
8. Die Designerin haftet nicht für die Urheber-, Geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie der auftraggebenden Person/Firma zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat die auftraggebende Person/Firma selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. In keinem Fall haftet die Designerin für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, der auftraggebenden Person/Firma auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie der Designerin bei der Durchführung des Auftrags bekannt sind.
V. Nebenpflichten

1. Die Fotografin ist berechtigt, eine assitierende Person zum Shooting mitzubringen. Der Auftraggeber darf ebenfalls einen Begleitperson mitbringen. Meistens und besonders bei erotischen Aufnahmen, wird die Fotografin jedoch darauf verzichten, assitierende Personen dabei zu haben. In der Regel ist es eher ungünstig, wenn die auftraggebende Person eine Begleitung mitbringt, da das meist sehr ablenkt und sich die auftraggebende Person auch anders verhält. Gäste beim Shooting sind zwar ok, aber nicht erwünscht und müssen sich sehr ruhig verhalten, um das Shooting nicht zu stören und somit die Arbeit der Fotografin nicht zu behindern womit das gute Ergebnis gefährdet wird. Außerdem ist das Studio der Fotografin nicht sehr groß und bietet kaum Platz für Gäste.
2. Bei Geschäftskunden, wo die Fotografin bei der auftraggebenden Person/Firma vor Ort arbeitet, darf die Fotografin assistierende Personen mitbringen.
3. Bei Grafikprojekten ist die Designerin berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen der auftraggebenden Person/Firma anzufragen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Fremdleistungsangaben. Die auftraggebende Person/Firma zahlt alle Fremdleistungen direkt an die Fremdleistungsunternehmen.
4. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die auftraggebende Person/Firma der Designerin drei einwandfreie Muster unentgeltlich als Belegexemplare und zur Präsentation von Arbeitsbeispielen gegenüber Dritten.
VI. Datenschutz

1. Es gelten allgemein die Datenschutzhinweise auf der Website der Fotografin. Im Speziellen gelten weitere Datenschutzhinweise: Die auftraggebende Person hat bei der Shootinganfrage bereits bestätigt, dass die Fotografin die zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogene Daten der auftraggebende Person speichern darf. Die Fotografin darf ebenfalls weitere, personenbezogene Daten, die für den Vertragsabschluß erforderlich sind, speichern, indem die auftraggebende Person diese der Fotografin zukommen lässt. Desweiteren bestätigt die auftraggebende Person bei Vertragsabschluß, dass die Fotografin die Aufnahmen zeitlich/örtlich unbegrenzt speichern darf. Dies kann die auftraggebende Person laut DSGVO schriftlich widerrufen. Wenn weitere Personen auf den Fotos abgebildet werden sollen, die selbst kein Auftraggeber sind, ist die Fotografin dazu gesetzlich verpflichtet, von jedem dieser Personen eine Einverständniserklärung mit Vor-/Nachname und Unterschrift einzuholen. Die Fotografin weißt darauf hin, dass dies zwingend vor Fotoshooting passieren muss, weil sie sonst keine Fotos anfertigen darf. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsdaten der Fotografin ebenfalls vertraulich zu behandeln.
2. Es gelten die Datenschutzhinweise unter https://www.anni-strauss.com/datenschutz
VII. Bildbearbeitung/Gestaltung

1. Die Fotos dürfen nur und ausschließlich von der Fotografin verändert, retuschiert und bearbeitet werden. Es ist der auftraggebenden Person untersagt, sie selbst oder durch Dritte bearbeiten zu lassen. Die Fotos dürfen ausschließlich nur in der Form veröffentlicht, archiviert werden, wie sie von der Fotografin geliefert wurden. Die Fotografin hat zu diesem Zweck alle relevanten Infos in den Metadaten der Fotos abgespeichert. Diese dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Zuwiderhandlung führt zur Anzeige gegen das Urheberrecht. Bei Geschäftskunden, die zusätzlich eine Werbeagentur oder eine Werbeabteilung zur Weiterverarbeitung nutzen, dürfen in diesem Fall die Fotos von den dort beschäftigten Personen verändert werden. Die Fotografin muss aber darüber informiert werden und wird in diesen Prozess eingebunden.
2. Hat die auftraggebende Person der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Bearbeitung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildbearbeitung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Weitere Korrekturen durch den Auftraggeber werden dann gesondert berechnet.
3. Im Rahmen des Grafikdesign-Auftrags besteht für die Designerin Gestaltungsfreiheit. Wünscht die auftraggebende Person/Firma während oder nach der Produktion Änderungen, die nicht im Auftrag enthalten sind, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
VII(b). Bildbearbeitung/Gestaltung in künstlich, generativer Produktion (KI/AI)

1. Bereich Digital-Art: Die von der auftraggebenden Personen gewünschten Motive, kann die Fotografin auch mit Hilfe, ganz oder in Teilen, von generativen Bildgestaltungsmöglichkeiten, eine sogenannte künstliche Intelligenz (KI/AI), verwenden. Es werden mit diesem Werkzeug ausschließlich Bildelemente geschaffen. Die Urheberrechte für solche Erstellungen, in jedweder Form, liegen vollständig bei der Urheberin, in diesem Fall der Fotografin. Die Fotografin kann auf Anfrage für Motive und Motivideen künstliche Intelligenz einsetzen, in dem Rahmen, welcher von der auftraggebenden Person ausdrücklich und im Vertrag schriftlich festgehalten wurde.
2. Die Fotografin setzt grundsätzlich generative Bildgestaltungsmethoden nur dann ein, wenn es im Auftragsvolumen und der Leistungsbeschreibung durch die auftraggebende Person gewünscht ist. Dennoch werden aber niemals Biometrische Daten oder persönliche Daten im Sinne des Datenschutzes an die generativen Algorithmen und/oder deren Anbieter übertragen.
3. Die Generierung von Output´s (Bildmaterial), wird ausschließlich für Beiwerk in einem Motiv angewandt (Gegenstände, Hintergründe etc).
VIII. Nutzung, Verbreitung, Aufbewarung

1. Die Übermittlung der Endfassungs-Daten an die auftraggebende Person ist einmalig kostenfrei und wird ausschließlich über einen Downloadlink per Email übermittelt. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger an die auftraggebende Person herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und extra von der auftraggebende Person bezahlt wurde. Für den kostenlosen Download ist nur die auftraggebende Person berechtigt.
2. Die Fotografin ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie die von der auftraggebenden Person zur Veröffentlichung freigegebenen Fotos als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG). Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Daten nach drei Jahren, seit Beendigung des Auftrags, zu vernichten. Die Fotografin kann die Daten der auftraggebenden Person auch langfristig archivieren, ist aber nicht verpflichtet. Die auftraggebende Person darf die Daten nur in unveränderter Form speichern.
3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online sowie offline liegen bei der auftraggebenden Person.
4. Die Designerin überträgt bei Grafikdesign-Aufträgen der auftraggebenden Person/Firma die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Designerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Die Designerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht gegen gesonderte Zahlung eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designerin und auftraggebender Person/Firma. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Die Urheberrechte sind unverkäuflich und verbleiben zeitlich und örtlich uneingeschränkt bei der Designerin/Urheberin.
5. Bei Beschädigung oder Verlust von grafischen Entwürfe oder Reinzeichnungen durch die auftraggebende Person/Firma, hat die auftraggebende Person/Firma die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht der Designerin, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6. Bei Grafikdesign-Aufträgen versichert die auftraggebende Person/Firma, dass sie zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte sie, entgegen dieser Versicherung, nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt die auftraggebende Person/Firma die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
IX. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Wohnort der Fotografin. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Nebenabreden sind schriftlich zu treffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verliert einer der Punkte dieses Vertrages seine Gültigkeit, verliert der Vertrag nicht als Ganzes seine Gültigkeit.
Bremen, 02.01.2024

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